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AI Act seit August 2026: Was Chatbots und KI-Inhalte offenlegen müssen

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Je nach System, Inhalt und Marktrolle geht es um Information beim ersten Kontakt, maschinenlesbare Markierung oder eine sichtbare Offenlegung.

Veröffentlicht 25.08.2026Von UTOVER3 Min. LesezeitRSS-Feed
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Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Act. Kurz zuvor veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien und aktualisierte ihre FAQ. Beides ist eine aktuelle, aber nicht bindende Behördenauslegung. Ein einheitliches sichtbares KI-Etikett für jede generative Anwendung ergibt sich daraus nicht. Die Verordnung unterscheidet Systemfunktion, Inhalt und Marktrolle.

Anbieter eines KI-Systems, das unmittelbar mit Menschen interagiert, müssen die Betroffenen grundsätzlich über die KI-Kommunikation informieren. Nach Artikel 50 Absatz 5 erfolgt dies spätestens beim ersten Kontakt; die Kommission ordnet den Hinweis am Beginn der ersten Interaktion ein. Nur wenn die KI-Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und umsichtige Person aus Situation und Kontext offensichtlich ist, greift die Ausnahme. Ein Hinweis erst nach mehreren Dialogschritten oder allein in AGB und Dokumentation genügt nach der Kommissionsauslegung nicht.

Die Pflicht setzt eine direkte Interaktion voraus. Eine reine Hintergrundverarbeitung oder ausschließlich maschinelle Kommunikation ohne menschlichen Kontakt fällt nicht schon deshalb unter Absatz 1. Wer das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann selbst Anbieter sein. Die Rolle folgt nicht automatisch daraus, von wem das zugrunde liegende Modell stammt.

Maschinenlesbare Markierung

Artikel 50 Absatz 2 betrifft Systeme, die synthetische Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugen. Ihre Ausgaben müssen maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Soweit technisch machbar, muss die Lösung wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. Eine sichtbare Bildunterschrift kann Menschen informieren, ersetzt diese technische Ebene aber nicht. Das Gesetz nimmt Standardbearbeitung aus, wenn Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändert werden; weitere Grenzfälle beschreibt die Kommission in ihren Leitlinien. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine begrenzte Schonfrist: Die Pflicht nach Absatz 2 muss dort spätestens ab dem 2. Dezember 2026 erfüllt sein. Andere Transparenzpflichten werden dadurch nicht allgemein verschoben.

Offenlegung durch Betreiber

Setzt ein Betreiber ein System ein, um einen Deepfake zu erzeugen oder zu verändern, muss er den künstlichen Ursprung sichtbar offenlegen. Die Information muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und unterscheidbar sein. Eine unsichtbare Herkunftsmarkierung genügt dem Publikum nicht. Der AI Act erfasst als Deepfake KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehenden beziehungsweise nach der Kommissionsauslegung plausibel existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch oder wahr erscheinen. Eine weitere Betreiberpflicht gilt für KI-erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Das Gesetz enthält dafür eine Ausnahme, wenn der Text einen Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Nach der Kommissionsauslegung reicht eine bloße Korrektur von Rechtschreibung oder Grammatik nicht; erforderlich ist ein substanzielles inhaltliches Urteil einschließlich der Befugnis, Aussagen zu ändern oder die Veröffentlichung abzulehnen.

Diese Ausnahme betrifft die sichtbare Offenlegung des Textes durch den Betreiber. Sie hebt die technische Anbieterpflicht für das generierende System nicht auf. Umgekehrt ersetzt eine maschinenlesbare Markierung nicht die sichtbare Deepfake-Offenlegung. Auch ein freiwilliger Verhaltenskodex oder die von der Kommission bereitgestellten Symbole ändern die gesetzliche Rollenverteilung nicht.

Für die Umsetzung empfiehlt sich daher keine bloße Liste von KI-Produkten, sondern eine Prüfung der tatsächlichen Ausgabepfade. Ein Hinweis kann in einer eingebetteten Oberfläche fehlen; eine Markierung kann bei Konvertierung oder erneutem Hochladen verloren gehen; ein interner Entwurf kann später als öffentlicher Text verwendet werden. Download, Formatwechsel und Veröffentlichung sind geeignete Testpunkte für dieses Vorgehen. Welche Pflicht im Einzelfall greift, richtet sich weiterhin nach System, Rolle, Inhalt und Nutzungskontext.

Hinweis: Diese Einordnung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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